9. 9.1 Fraglich ist, ob den Beschwerdeführern gestützt auf völkerrechtliche und verfassungsmässige Garantien ein Grundrechtsanspruch auf Beteiligung am Verfahren zusteht. Art. 2 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten und Tötungsdelikte zu verfolgen und aufzuklären (BGE 135 I 113 E. 2; 134 IV 297 E. 4.3.5).