7 8.2 Zu bedenken ist zudem, dass sich im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen im Medizinalbereich in der Regel komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, deren Abklärung entsprechend aufwändig ist. Mit derartigen Fragen konfrontiert, dürfte der Strafrichter sehr häufig auf Art. 126 Abs. 3 StPO zurückgreifen, die Haftungsforderung nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.