7.2 Die Beschwerdeführer schliessen daraus, der Gesetzgeber habe mit dieser Änderung einen besseren Zugang zum Recht gewähren wollen. Die Änderung habe eine massive Vereinheitlichung und Vereinfachung für die Geschädigten zur Folge. Es wäre entgegen dem gesetzgeberischen Willen, wenn nun bei der adhäsionsweisen Zivilklage, welche ihrerseits ja ebenfalls eine Erleichterung für das Opfer bei der Verfolgung seiner Haftpflichtansprüche beabsichtige, anders verfahren würde.