Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E. 2.3). 6.3 Damit kann mit Blick auf den vorliegenden Fall als erstes Zwischenfazit festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern allfällige aus dem Tod ihres Sohnes fliessende Haftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen können, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handelt.