Auch in diesem Fall würden die Haftungsforderungen gegen die Klinik Staatshaftungsansprüche darstellen. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstorbenen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen allfälliger ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum stehen.