_ fliessenden Ansprüchen somit um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber gegenüber den beiden beschuldigten Ärzten geltend gemacht werden. Es kann offen bleiben, ob Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen eines Organisationsverschuldens im Zusammenhang mit der Ausgangsgestaltung in der Privatklinik J.________ ebenfalls in Betracht kommt. Auch in diesem Fall würden die Haftungsforderungen gegen die Klinik Staatshaftungsansprüche darstellen.