BSG 153.01) haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei allfälligen aus der Behandlung ihres Sohnes in der Privatklinik J.________ fliessenden Ansprüchen somit um Staatshaftungsansprüche.