117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [BSG 812.11]). Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die medizinische Versorgung von einem öffentlichen oder einem Privatspital erbracht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Spitalversorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]). Gemäss Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben.