Den Beschwerdeführern stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Zweitens könnten sie auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da ihr verstorbener Sohn vor seinem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten.