Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags erklärte Dr. med. C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten. Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erklärten die Beschwerdeführer, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten.