aus der Klinik und beging Suizid. Am 4. Mai 2017 wurde eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet. Die Eltern des Verstorbenen, G.________ und E.________, konstituierten sich mit Schreiben vom 31. Mai 2017 als Privatkläger im Verfahren. Eine gegen die Einstellung des Verfahrens erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 343 am 5. Oktober 2018 gut. Anschliessend wurde die Untersuchung auf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung und auf Dr. med. C.________ und Dr. med. A.________ als beschuldigte Personen ausgedehnt.