1. Nach Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung wurde H.________ sel. am 21. April 2017 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Am 28. April 2017 erfolgte eine Überweisung in die geschlossene Akutstation der Privatklinik J.________ in K.________. Dort wurde H.________ sel. gestützt auf Art. 427 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wegen psychischer Störung und Selbstgefährdung während drei Tagen zurückbehalten. Nach Ablauf dieser dreitägigen Rückbehaltung wurde das Setting gelockert. Am 2. Mai 2017 entwich H.________ sel. aus der Klinik und beging Suizid.