Die für eine Zeitdauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft erweist sich schliesslich ebenso mit Blick auf eine zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Indessen wird nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens die Situation gegebenenfalls neu zu beurteilen sein. 10. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Haftentscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.