Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 9.2 Vorliegend ist keine Ersatzmassnahme ersichtlich, mit welcher der Zweck der Haft, also primär der Schutz des Vaters des Beschwerdeführers, erreicht werden könnte. Die Haft ist als geeignet, erforderlich und zumutbar zu beurteilen. Die für eine Zeitdauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft erweist sich schliesslich ebenso mit Blick auf eine zu erwartenden Strafe als verhältnismässig.