Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 (E. 4.1) ist besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen; je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Genau so stellt sich die hiesige Situation dar: Es braucht zunächst die Beurteilung einer Fachperson über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Immerhin ist – nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – der Beschwerdeführer gemäss Auskunft von Frau Dr.