__ gekommen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.3). Solange das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Vorkommnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich ist und eine sehr ungünstige Kriminalprognose besteht. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 (E. 4.1) ist besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen;