Im Lichte all dessen ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben. Dieser Gefahr kann im Moment nicht anders als mit Haft begegnet werden, auch wenn diese unbestrittenermassen einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV darstellt und auch wenn es bisher nie zu körperlicher Gewalt gegenüber D.________ oder E.________ gekommen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.3).