Im Übrigen ist es nicht die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche für die Ernsthaftigkeit der Drohung spricht, sondern sein (unbestrittener) Betäubungsmittelkonsum. Die Todesdrohung erscheint aufgrund der Gesamtumstände derzeit sehr ernsthaft und begründet objektiv die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sie wahr machen könnte. Keineswegs ist sie bloss theoretischer Natur. Auch ist sie nicht bloss «allgemein erfolgt», sodass derzeit für die Beschwerdekammer kein Grund besteht, an der Ernsthaftigkeit der Drohung stark zu zweifeln, wie die Verteidigung postuliert. Im Lichte all dessen ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.