und Dr. med. K.________ des PZM (vgl. deren Schreiben vom 25. Februar 2020) sowie - des Umstands, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel konsumiert, besteht zurzeit die ernsthafte und akute Gefahr, dass er in Freiheit belassen wiederum Betäubungsmittel konsumiert und seine Drohung wahr macht und seinen Vater oder eine andere Person tötet oder jedenfalls schwer verletzt. Diese Todesdrohung ist von besonders schwerer Natur. Im Übrigen ist es nicht die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche für die Ernsthaftigkeit der Drohung spricht, sondern sein (unbestrittener) Betäubungsmittelkonsum.