___ 24. Februar 2020, Ziffer 18). Trotz dieser in der Vergangenheit ergriffenen Massnahmen befand sich der Beschwerdeführer wiederum in einer sehr schlechten psychischen Verfassung und äusserte massive Tötungsabsichten bzw. Todesdrohungen. Um seinen psychischen Zustand, die Gefährlichkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit einschätzen zu können, gab die Staatsanwaltschaft am 5. März 2020 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern in Auftrag (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft betr. psychiatrische Untersuchung vom 24. Februar 2020). Aufgrund des