Die bestehende Psychose verursacht nämlich gerade seine Gefährlichkeit. Darüber hinaus besteht nach wie vor ein Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Im Weiteren kann den Haftakten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2019 in einer mit Entscheid der KESB vom 15. Mai 2018 angeordneten Massnahme befand (vgl. EV D.________ 24. Februar 2020, Ziffer 18). Seit Anfang 2020 war der Beschwerdeführer sodann erneut in einer fürsorgerischen Unterbringung (vgl. EV D.________ 24. Februar 2020, Ziffer 18).