Durch diese Einvernahmen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO erhärtet worden, auch wenn – wie die Verteidigung richtig ausführt – die Einvernommenen ihr Familienmitglied nicht bloss anschwärzen, sondern teilweise auch in Schutz nehmen. Am bestehenden Haftgrund ändert ebenfalls nichts, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Mutter für sein Verhalten «entschuldigt» und gesagt hat, dass «seine Psychose quer reingekommen sei» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 138 f.). Die bestehende Psychose verursacht nämlich gerade seine Gefährlichkeit.