__ 5. März 2020, Z. 223 f.). Es sei aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers schwierig zu sagen, ob dieser seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Wenn er sich selber sei, würde er dies niemals tun (EV E.________ 5. März 2020, Z. 237 f.). Wenn er jedoch nicht aufhöre, Drogen zu konsumieren, wisse sie nicht, ob er jemals wieder den Normalzustand erlange (EV E.________ 5. März 2020, Z. 246 f.). Im Normalfall würde sie keine Aussagen gegen ihren Sohn machen. Dann würde sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Da sie jedoch gemerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht sich selber sei, sei es für sie wichtig gewesen, H.___