Wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, wurden seit dem Entschied des Zwangsmassnahmengerichts weitere Einvernahmen durchgeführt. E.________ führte am 5. März 2020 aus, dass ihr der Ernst der Drohungen des Beschwerdeführers erst am 23. Februar 2020 klar geworden sei, als die Waffe in der Küche der Wohnung gestanden habe (EV E.________ 5. März 2020, Z. 195 f.). Man müsse die Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dessen Vater ernst nehmen, auch wenn sie nicht Angst oder das Gefühl habe, dass er «das macht» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 223 f.).