Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, insbesondere gestützt auf die aktuellsten Einvernahmen der Beteiligten sei die Ausführungsgefahr gegeben. Dieser könne aktuell nicht anders als mit Haft begegnet werden. Solange ein Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss komme, müsse aufgrund der Vorkommnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich sei. 8.3 Die Beschwerde ist unbegründet. Wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, wurden seit dem Entschied des Zwangsmassnahmengerichts weitere Einvernahmen durchgeführt.