Zusammenfassend erscheine die Drohung, den Vater zu töten, nicht als derart akut, als dass dieser Gefahr einzig mit Untersuchungshaft begegnet werden könne. Zudem sei die zusätzlich erwähnte potenzielle Gefahr, welche vom Beschwerdeführer gegenüber jedermann ausgehen solle, in keiner Weise belegt. Es gehe nicht an, die Präventivhaft gegen den Beschwerdeführer einzig gestützt auf dessen psychischen Zustand, der in den vergangenen Jahren offenbar unverändert geblieben sei, anzuordnen. 8.2 Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, insbesondere gestützt auf die aktuellsten Einvernahmen der Beteiligten sei die Ausführungsgefahr gegeben.