Dem Strafregisterauszug sei einzig eine Verurteilung wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittel zu entnehmen. Aus welchen Überlegungen diese Verurteilung für die Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohungen sprechen solle, erscheine fraglich. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers wie auch dessen Ehefrau hätten wie E.________ mehrfach ausgesagt, dass es nie zu körperlicher Gewalt gekommen sei. Zusammenfassend erscheine die Drohung, den Vater zu töten, nicht als derart akut, als dass dieser Gefahr einzig mit Untersuchungshaft begegnet werden könne.