Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft schwere Straftaten begehen könnte, sei bloss theoretischer Natur und könne nicht genügen, um einer Person die Freiheit zu entziehen. Daran ändere der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Sturmgewehr besitze, nichts. Er besitze dieses seit geraumer Zeit. Es habe bislang kein Missbrauch stattgefunden und die Waffe sei zwischenzeitlich sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei noch nie aufgrund eines Gewaltdelikts straffällig geworden. Dem Strafregisterauszug sei einzig eine Verurteilung wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittel zu entnehmen.