6 E.________ zu Protokoll gegeben, sie habe keine Angst und auch nicht das Gefühl, der Beschwerdeführer würde seine Drohung umsetzen (EV E.________ 5. März 2020, Z. 223). Ähnlich habe sich H.________, die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, geäussert (EV H.________ 2. März 2020, Z. 65 f.; Ausführungen Stellungnahme vom 27. Februar 2020, Ziff. 4). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft schwere Straftaten begehen könnte, sei bloss theoretischer Natur und könne nicht genügen, um einer Person die Freiheit zu entziehen.