_ weniger am Umstand gestört, dass der Beschwerdeführer (wie bei einer dienstpflichtigen Person üblich) ein Sturmgewehr besitze, als vielmehr, dass er dieses in der Küche und nicht (wie offenbar sonst üblich) unter dem Bett gelagert habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer am 23. Februar 2020 nur eine unkonkrete «Drohung» ausgesprochen. An der Ernsthaftigkeit der Äusserungen müsse stark gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Erkrankung und Drogensucht. Teilweise falle er offenbar in eine Hasspredigt gegen die ganze Welt und insbesondere gegen seinen Vater.