_ in diesem Zeitpunkt nicht beunruhigend vorgekommen. Erst nachdem der Ehemann von E.________, der sich ebenfalls vor Ort befunden habe, mitgeteilt habe, dass er in der Küche des Beschwerdeführers ein Gewehr gesehen habe, habe sie sich entschlossen, den Vater des Beschwerdeführers zu informieren (EV E.________ 5. März 2020, Z. 136 ff.). Dabei habe sich E.________ weniger am Umstand gestört, dass der Beschwerdeführer (wie bei einer dienstpflichtigen Person üblich) ein Sturmgewehr besitze, als vielmehr, dass er dieses in der Küche und nicht (wie offenbar sonst üblich) unter dem Bett gelagert habe.