_ habe diese Äusserung «als eine Aussage abgehandelt, die so „blabla“ gesagt wurde» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 85 ff.). Nach Verlassen des PZM seien Mutter und Sohn zur Wohnung des Beschwerdeführers nach I.________ gefahren. Sowohl während der Fahrt als auch in der Wohnung habe der Beschwerdeführer keine Drohungen ausgesprochen. Bei der Verabschiedung habe er sich für sein Verhalten entschuldigt und ausgeführt, dass ihm im Moment seine Psychose in die Quere komme (EV E.________ 5. März 2020, Z. 138 f.). Diese Situation sei E.________ in diesem Zeitpunkt nicht beunruhigend vorgekommen.