_ habe diesen Äusserungen (gemäss ihren Aussagen) keine Beachtung geschenkt, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach derartige Aussagen gegenüber ihr, seinen Freunden und seinem Vater ausgesprochen habe (EV E.________ 5. März 2020, Z. 81 ff., Z. 174 f. sowie Z. 208 f.). Sie habe die Äusserungen des Beschwerdeführers als dessen alt bekannte Hasspredigt betitelt. Ihr Sohn habe auch erwähnt, dass er mit seinem Vater abrechnen wolle und dass dies für ihn nicht so eine Sache sei, da er ja ein Sturmgewehr besitze und er über einen Kollegen Munition besorgen könne. E.________ habe diese Äusserung «als eine Aussage abgehandelt, die so „blabla“ gesagt wurde» (EV E.____