5 und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Verhältnismässigkeit sei beim Haftgrund der Ausführungsgefahr nur gegeben, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur seien. Der Beschwerdeführer habe sich am 22. Februar 2020, nachdem er aus dem Psychiatriezentrum R.________ (PZM) entlassen worden sei, zum Wohnort seiner Mutter E.________ begeben.