Bei der vorliegend angedrohten Tat handelt es sich um eine Drohung gegen Leib und Leben und somit um eine schwere Straftat. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1 rechtfertigt sich eine Inhaftierung bei einer schweren angedrohten Straftat umso mehr, wenn die vorhanden Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Vorliegend ist von einem solchen Fall auszugehen, da erst nach Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine genaue Risikoeinschätzung möglich sein wird. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Gutachten […] umgehend in Auftrag gegeben wird.