BGer 1B_143/2007 E. 2.3). Hinzu kommt, dass sich aus den Unterlagen ergibt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und er gemäss Aussagen seiner Eltern bereits mehrere Klinikaufenthalte hinter sich hat. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in seinem aktuellen Zustand oder allenfalls unter Drogeneinfluss seine Drohung, den Vater umzubringen, in die Tat umsetzt. Bei der vorliegend angedrohten Tat handelt es sich um eine Drohung gegen Leib und Leben und somit um eine schwere Straftat.