Die gegenüber der leiblichen Mutter ausgesprochenen Drohungen, den Vater umbringen zu wollen, erscheinen im Zusammenhang mit dem aktuellen psychischen Zustand des Beschuldigten sowie aufgrund seines Krankheitsbildes, seinem Verhalten, dem Waffenbesitz und aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Vater (u.a. wohl wegen der Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels) als ernsthaft. Zudem ist […] eine gewalttätige Vorstrafe nicht zwingend notwendig ([…] BGer 1B_143/2007 E. 2.3).