Wie den Aussagen des Vaters des Beschuldigten vom 24.02.2020 entnommen werden könne, habe er Angst vor dem Beschuldigten und befürchte, dass dieser die Drohung wahrmachen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben. […] Die gegenüber der leiblichen Mutter ausgesprochenen Drohungen, den Vater umbringen zu wollen, erscheinen im Zusammenhang mit dem aktuellen psychischen Zustand des Beschuldigten sowie aufgrund seines Krankheitsbildes, seinem Verhalten, dem Waffenbesitz und aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Vater (u.a. wohl wegen der Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels) als ernsthaft.