_, Psychiatriezentrum R.________, und des Umstands, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere, die ersthafte und akute Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache und seinen Vater oder eine andere Person töte oder zumindest schwer verletze. Seine Drohung erscheine aufgrund der Gesamtumstände ernsthaft und würde objektiv die Befürchtung begründen, dass der Beschuldigte sie wahrmachen werde. Wie den Aussagen des Vaters des Beschuldigten vom 24.02.2020 entnommen werden könne, habe er Angst vor dem Beschuldigten und befürchte, dass dieser die Drohung wahrmachen werde.