8. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Ausführungsgefahr wie folgt: Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Ausführungsgefahr aus, dass aufgrund des psychischen Zustandes und des Krankheitsbildes des Beschuldigten, der formellen Aussage des Vaters des Beschuldigten und dessen Ehefrau, der mündlichen Aussage der Mutter des Beschuldigten, den Ausführungen der Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern in den beiden Berichtsrapporten vom 25.02.2020, der Ausführungen von Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________, Psychiatriezentrum R.____