4 von gereizt bis theatralisch jammrig bis spürbar deprimiert, diesbezüglich affektlabil und -inkontinent. In Anbetracht der soeben ausgeführten Umstände […] kann der [dringende Tatverdacht] bejaht werden. 7.2 Diese Darlegungen sind plausibel. Die Beschwerdekammer überprüft die Frage, ob die Untersuchungshaft zulässig ist, jedoch nachfolgend umfassend unter dem Aspekt der Ausführungsgefahr.