6. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung täglich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).