Er habe wirr gesprochen, weshalb nicht möglich gewesen sei, ein Gespräch mit ihm zu führen. Nachdem die Oberärztin der Notfallstation des Spitalzentrums ein FU ausgesprochen habe, sei er fixiert ins Psychiatriezentrum R.________ gebracht worden […]. Im Psychiatriezentrum habe der Beschuldigte aufgrund seines selbst- und fremdgefährdeten Verhaltens Medikamente bekommen und sei auf einer speziellen Matratze fixiert worden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser ist im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO dann gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre