2 ihr gegenüber am 23.02.2020 geäussert habe, D.________ umbringen zu wollen. Im Zusammenhang mit der in seiner Küche aufbewahrten Militärwaffe, habe der Beschuldigte erklärt, ohne weiteres bei Kollegen Munition auftreiben zu können. Die Drohung habe bei D.________ eine gewisse Furcht und Sorge ausgelöst. Er habe weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere, was im April 2018 zu einer ersten Einweisung und im Mai 2018 zu einer zweiten Einweisung in eine Klinik geführt habe.