BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdekammer stützt sich in ihrem Beschluss einzig auf diejenigen Aktenbestandteile, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. dazu auch Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2020, Ziffer. 3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2020 bleibt unbeachtet.