Mit Eingabe vom 16. März 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellt. Am 27. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. März 2020 sowie ein Durchsuchungsprotokoll vom 25. Februar 2020 nach.