Eingang Beschwerdekammer: 12. März 2020) teilte der Beschwerdeführer mit, er lege schriftlich Beschwerde gegen das Strafmass ein. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin bei der amtlichen Verteidigung beantragte diese mit Eingabe vom 12. März 2020, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (vgl. auch Schreiben der Verteidigung vom 13. März 2020). Mit Eingabe vom 16. März 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.