Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2020 (ARR 20 74) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 28. Februar 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für drei Monate, d.h. bis am 25. Mai 2020, an. Mit persönlicher undatierter Eingabe (Eingang Zwangsmassnahmengericht: 9. März 2020 / Eingang Beschwerdekammer: 12. März 2020) teilte der Beschwerdeführer mit, er lege schriftlich Beschwerde gegen das Strafmass ein. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin bei der amtlichen Verteidigung beantragte diese mit Eingabe vom 12. März 2020, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Ent- schädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (vgl. auch Schreiben der Verteidigung vom 13. März 2020). Mit Eingabe vom 16. März 2020 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellt. Am 27. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft einen Berichtsrapport der Kan- tonspolizei Bern vom 23. März 2020 sowie ein Durchsuchungsprotokoll vom 25. Februar 2020 nach. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdekammer stützt sich in ihrem Beschluss einzig auf diejenigen Ak- tenbestandteile, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. dazu auch Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2020, Ziffer. 3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2020 bleibt unbeachtet. 4. Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich gemäss dem Zwangsmassnah- mengericht wie folgt: Den Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26.02.2020, dem Anzeigerapport der Stadt- polizei Winterthur vom 25.02.2020 sowie den zwei Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 25.02.2020 kann zum Sachverhalt folgendes entnommen werden: Am 24.02.2020 habe der Vater des Beschuldigten, D.________, auf der Polizeiwache der Stadtpolizei Winterthur Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Drohung erstattet. Der Vater habe anlässlich der Einvernahme angegeben, durch die leibliche Mutter des Beschuldigten, E.________, informiert worden zu sein, dass der Beschuldigte 2 ihr gegenüber am 23.02.2020 geäussert habe, D.________ umbringen zu wollen. Im Zusammenhang mit der in seiner Küche aufbewahrten Militärwaffe, habe der Beschuldigte erklärt, ohne weiteres bei Kollegen Munition auftreiben zu können. Die Drohung habe bei D.________ eine gewisse Furcht und Sorge ausgelöst. Er habe weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere, was im April 2018 zu einer ersten Einweisung und im Mai 2018 zu einer zweiten Einweisung in eine Klinik geführt habe. Ab Mitte Juni 2018 bis Ende Juni habe sich der Beschuldigte aufgrund einer Massnahme der KESB in der Institution „F.________" in G.________ in einem betreuten Wohnen befunden. Im Januar 2020 sei es dann zu einer erneuten Einweisung gekommen, welche bis am 22.02.2020 gedauert ha- be. H.________, welche ebenfalls befragt wurde, gab an, dass der Beschuldigte sehr wirr gesprochen habe und bereits in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen habe. Seit dem 03.07.2019 hätten sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. Der Kontakt sei wohl infolge der Anzeige wegen Betäu- bungsmittelhandels in die Brüche gegangen. Sie hätten bereits im Herbst 2016 Angst gehabt, als sie dem Beschuldigten gesagt hätten, dass er kein Geld bekäme. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe gesagt, dass er seinen Vater am liebsten umbringen würde. Zwei, drei Tage da- nach habe der Beschuldigte gemeint, dass er dies nie machen würde. Die leibliche Mutter des Be- schuldigten, E.________, machte gegenüber der Stadtpolizei Winterthur am 24.02.2020 die Aussage, dass der Beschuldigte bereits während der Fahrt nach I.________, am 23.02.2020 zwischen 16:00 - 17:00 Uhr gesagt habe, dass es ein Leichtes sei, jemanden aus der Klinik zu engagieren, welcher seinen Vater aufmischen würde. In der Wohnung des Beschuldigten in I.________ habe der Beschul- digte sodann gesagt, dass er keine Probleme hätte, jemanden zu erschiessen. Der Beschuldigt sei rumgetanzt, habe sich Zitronensaft über den Kopf geleert und komische Geräusche ausgestossen. Da der Beschuldigte im Besitz eines Sturmgewehres sei, habe sie sich grosse Sorgen, um den Vater des Beschuldigten gemacht und diesen über die Drohung informiert. Am 24.02.2020 musste die Polizei zum Domizil des Beschuldigten ausrücken, da der Beschuldigte Gegenstände aus dem 7. Stock der Liegenschaft geworfen habe. Der Beschuldigt habe sich vor Ort zunehmend renitent verhalten, so dass er durch die Polizei in Schliesszeug gelegt und, aufgrund sei- ner Gegenwehr, ihm sodann Fussfesseln angelegt werden mussten. Der Beschuldigte habe sich wei- terhin nicht beruhigt und alle Anwesenden mit dem Tod bedroht. Er habe durch Aufschlitzen des Kör- pers und Enthauptungen den Satan verschwinden lassen wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte zwecks Vorführung und Abklärung einer fürsorgerischen Unterbringung mittels Ambulanz ins Spital- zentrum Biel transportiert worden. Der Beschuldigte habe sich zunehmend renitent und aggressiv verhalten und habe in einem wahnhaften Zustand gegen alle anwesenden Personen massive Dro- hungen ausgestossen. Er habe gesagt, alle aufschlitzen und köpfen zu wollen, sowie dass er alle zu- sammenzuschlagen und töten werde, falls er nicht von den Fesseln befreit würde. Während der wie- derholten Äusserungen der Drohungen, habe der Beschuldigte sehr stark mit den Beinen und Armen bewegt und den Kopf immer wieder aus der Rückenlage in eine fast sitzende Position gehoben und den Kopf dabei stark nach hinten überstreckt. Zum Schutz der Anwesenden habe der Beschuldigte mittels Fixierbandagen am Bett fixiert werden müssen […]. Er habe wirr gesprochen, weshalb nicht möglich gewesen sei, ein Gespräch mit ihm zu führen. Nachdem die Oberärztin der Notfallstation des Spitalzentrums ein FU ausgesprochen habe, sei er fixiert ins Psychiatriezentrum R.________ ge- bracht worden […]. Im Psychiatriezentrum habe der Beschuldigte aufgrund seines selbst- und fremd- gefährdeten Verhaltens Medikamente bekommen und sei auf einer speziellen Matratze fixiert worden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit dem be- sonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser ist im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO dann gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre 3 Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits began- genen (untersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts gegeben ist, kann die Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «beschuldigter Person», sondern von «Haft» und «Person»). Bei der Annah- me, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass bereits konkrete Anstalten getroffen worden sind, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unbere- chenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 6. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung täglich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte zum Tatverdacht – der wie gesehen für den Haftgrund der Ausführungsgefahr gesetzlich nicht notwendig ist – aus was folgt: […] Der Beschuldigte konnte bisher nicht […] befragt worden. Die Aussagen des Vaters des Beschul- digten werden jedoch durch die Aussage von dessen Ehefrau und insbesondere die mündlichen Aus- sage der Mutter des Beschuldigten gestützt. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am 25.02.2020 am Domizil des Beschuldigten konnte sodann […] ein Sturmgewehr des Militärs sichergestellt werden. In Bezug auf die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte kann auf die Ausführungen der Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern in den beiden Berichtsrapporten vom 25.02.2020 verwiesen wer- den. Weiter geht aus den Ausführungen […] von Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ des Psychiatriezentrum R.________ hervor, dass der Beschuldigte sich in einem massiv übertriebenen, florid psychotischen Zustand mit Verneinung von Halluzinationen, bei deutlichen Hinweisen auf Wahnsystematik und Körperhalluzinationen präsentiere. Formalgedanklich präsentiere sich eine mas- sive Beschleunigung und Sprunghaftigkeit und im Affekt präsentiere sich der Beschuldigte stark labil, 4 von gereizt bis theatralisch jammrig bis spürbar deprimiert, diesbezüglich affektlabil und -inkontinent. In Anbetracht der soeben ausgeführten Umstände […] kann der [dringende Tatverdacht] bejaht wer- den. 7.2 Diese Darlegungen sind plausibel. Die Beschwerdekammer überprüft die Frage, ob die Untersuchungshaft zulässig ist, jedoch nachfolgend umfassend unter dem As- pekt der Ausführungsgefahr. 8. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Ausführungsgefahr wie folgt: Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Ausführungsgefahr aus, dass aufgrund des psychischen Zustandes und des Krankheitsbildes des Beschuldigten, der formellen Aussage des Vaters des Be- schuldigten und dessen Ehefrau, der mündlichen Aussage der Mutter des Beschuldigten, den Aus- führungen der Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern in den beiden Berichtsrapporten vom 25.02.2020, der Ausführungen von Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________, Psychiatriezentrum R.________, und des Umstands, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere, die ersthafte und akute Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache und seinen Vater oder eine andere Person töte oder zumindest schwer verletze. Seine Drohung erscheine aufgrund der Ge- samtumstände ernsthaft und würde objektiv die Befürchtung begründen, dass der Beschuldigte sie wahrmachen werde. Wie den Aussagen des Vaters des Beschuldigten vom 24.02.2020 entnommen werden könne, habe er Angst vor dem Beschuldigten und befürchte, dass dieser die Drohung wahr- machen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben. […] Die gegenüber der leiblichen Mutter ausgesprochenen Drohungen, den Vater umbringen zu wollen, er- scheinen im Zusammenhang mit dem aktuellen psychischen Zustand des Beschuldigten sowie auf- grund seines Krankheitsbildes, seinem Verhalten, dem Waffenbesitz und aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Vater (u.a. wohl wegen der Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels) als ernst- haft. Zudem ist […] eine gewalttätige Vorstrafe nicht zwingend notwendig ([…] BGer 1B_143/2007 E. 2.3). Hinzu kommt, dass sich aus den Unterlagen ergibt, dass der Beschuldigte in der Vergangen- heit aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und er gemäss Aussagen seiner Eltern bereits mehrere Klinikaufenthalte hinter sich hat. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in seinem aktuellen Zustand oder allenfalls un- ter Drogeneinfluss seine Drohung, den Vater umzubringen, in die Tat umsetzt. Bei der vorliegend an- gedrohten Tat handelt es sich um eine Drohung gegen Leib und Leben und somit um eine schwere Straftat. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1 rechtfertigt sich eine Inhaftierung bei einer schweren angedrohten Straftat umso mehr, wenn die vorhanden Fak- ten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Vorliegend ist von einem solchen Fall auszugehen, da erst nach Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine genaue Risikoeinschätzung möglich sein wird. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Gutachten […] umgehend in Auftrag ge- geben wird. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, als Untersuchungshaft auf Dauer zweifelsoh- ne nicht als die richtige Massnahme erscheint, um der vorliegenden Situation zu begegnen. Dem Ge- sagten entsprechend ist aufgrund des aktuellen psychischen Zustands des Beschuldigten […] ernst- haft zu befürchten, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte und andere, seien es insbe- sondere sein Vater, die Ehefrau des Vaters, seine leibliche Mutter oder Drittpersonen gefährden könn- te. Folglich ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr […] zu bejahen, wobei diese Frage nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens erneut zu prüfen sein wird. 8.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Annahme, jemand könne in naher Zu- kunft schwere Delikte begehen, sei Zurückhaltung geboten. Die Präventivhaft stelle einen massiven Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 5 und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Verhältnismässigkeit sei beim Haftgrund der Ausführungsgefahr nur gegeben, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur seien. Der Beschwer- deführer habe sich am 22. Februar 2020, nachdem er aus dem Psychiatriezentrum R.________ (PZM) entlassen worden sei, zum Wohnort seiner Mutter E.________ begeben. Am nachfolgenden Tag seien sie ins PZM gegangen, um Sachen abzu- holen und nachzufragen, weshalb bereits die Entlassung erfolgt sei. Im PZM ange- kommen sei der Beschwerdeführer auf einen Patienten namens L.________ getrof- fen. Auf dem Rückweg habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dieser L.________ sei ein guter Typ und er könne ihn gut einmal nach Zürich schi- cken, um seinen Vater «aufzumischen». E.________ habe diesen Äusserungen (gemäss ihren Aussagen) keine Beachtung geschenkt, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach derartige Aussagen gegenüber ihr, seinen Freunden und seinem Vater ausgesprochen habe (EV E.________ 5. März 2020, Z. 81 ff., Z. 174 f. sowie Z. 208 f.). Sie habe die Äusserungen des Beschwerdefüh- rers als dessen alt bekannte Hasspredigt betitelt. Ihr Sohn habe auch erwähnt, dass er mit seinem Vater abrechnen wolle und dass dies für ihn nicht so eine Sa- che sei, da er ja ein Sturmgewehr besitze und er über einen Kollegen Munition be- sorgen könne. E.________ habe diese Äusserung «als eine Aussage abgehandelt, die so „blabla“ gesagt wurde» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 85 ff.). Nach Ver- lassen des PZM seien Mutter und Sohn zur Wohnung des Beschwerdeführers nach I.________ gefahren. Sowohl während der Fahrt als auch in der Wohnung habe der Beschwerdeführer keine Drohungen ausgesprochen. Bei der Verabschiedung habe er sich für sein Verhalten entschuldigt und ausgeführt, dass ihm im Moment seine Psychose in die Quere komme (EV E.________ 5. März 2020, Z. 138 f.). Diese Situation sei E.________ in diesem Zeitpunkt nicht beunruhigend vorge- kommen. Erst nachdem der Ehemann von E.________, der sich ebenfalls vor Ort befunden habe, mitgeteilt habe, dass er in der Küche des Beschwerdeführers ein Gewehr gesehen habe, habe sie sich entschlossen, den Vater des Beschwerdefüh- rers zu informieren (EV E.________ 5. März 2020, Z. 136 ff.). Dabei habe sich E.________ weniger am Umstand gestört, dass der Beschwerdeführer (wie bei ei- ner dienstpflichtigen Person üblich) ein Sturmgewehr besitze, als vielmehr, dass er dieses in der Küche und nicht (wie offenbar sonst üblich) unter dem Bett gelagert habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer am 23. Februar 2020 nur ei- ne unkonkrete «Drohung» ausgesprochen. An der Ernsthaftigkeit der Äusserungen müsse stark gezweifelt werden. Der Be- schwerdeführer leide unter einer psychischen Erkrankung und Drogensucht. Teil- weise falle er offenbar in eine Hasspredigt gegen die ganze Welt und insbesondere gegen seinen Vater. Dass diese Äusserungen nicht ernst gemeint seien, sondern Aussagen aus Wut über eine konkrete Situation darstellten, habe sich auch in der Vergangenheit und insbesondere am 23. Februar 2020 gezeigt (EV E.________ 5. März 2020, Z. 99 ff. und 185 ff.). Die Äusserungen seien jeweils allgemein erfolgt, meist gegenüber allen anwesenden Personen. Die Aussagen der Familienangehö- rigen zeigten, dass nicht damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer vorha- be, in naher Zukunft Tötungen oder Tötungsversuche vorzunehmen. So habe 6 E.________ zu Protokoll gegeben, sie habe keine Angst und auch nicht das Ge- fühl, der Beschwerdeführer würde seine Drohung umsetzen (EV E.________ 5. März 2020, Z. 223). Ähnlich habe sich H.________, die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, geäussert (EV H.________ 2. März 2020, Z. 65 f.; Ausführun- gen Stellungnahme vom 27. Februar 2020, Ziff. 4). Die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer in naher Zukunft schwere Straftaten begehen könnte, sei bloss theoretischer Natur und könne nicht genügen, um einer Person die Freiheit zu ent- ziehen. Daran ändere der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Sturmgewehr besitze, nichts. Er besitze dieses seit geraumer Zeit. Es habe bislang kein Miss- brauch stattgefunden und die Waffe sei zwischenzeitlich sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei noch nie aufgrund eines Gewaltdelikts straffällig geworden. Dem Strafregisterauszug sei einzig eine Verurteilung wegen Wiederhandlung ge- gen das Betäubungsmittel zu entnehmen. Aus welchen Überlegungen diese Verur- teilung für die Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohungen sprechen solle, erscheine fraglich. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers wie auch dessen Ehefrau hätten wie E.________ mehrfach ausgesagt, dass es nie zu körperlicher Gewalt gekom- men sei. Zusammenfassend erscheine die Drohung, den Vater zu töten, nicht als derart akut, als dass dieser Gefahr einzig mit Untersuchungshaft begegnet werden könne. Zudem sei die zusätzlich erwähnte potenzielle Gefahr, welche vom Be- schwerdeführer gegenüber jedermann ausgehen solle, in keiner Weise belegt. Es gehe nicht an, die Präventivhaft gegen den Beschwerdeführer einzig gestützt auf dessen psychischen Zustand, der in den vergangenen Jahren offenbar unverändert geblieben sei, anzuordnen. 8.2 Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, insbesondere gestützt auf die aktuellsten Einvernahmen der Beteiligten sei die Ausführungsgefahr gegeben. Die- ser könne aktuell nicht anders als mit Haft begegnet werden. Solange ein Gutach- ten nicht zum gegenteiligen Schluss komme, müsse aufgrund der Vorkommnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich sei. 8.3 Die Beschwerde ist unbegründet. Wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausge- führt hat, wurden seit dem Entschied des Zwangsmassnahmengerichts weitere Einvernahmen durchgeführt. E.________ führte am 5. März 2020 aus, dass ihr der Ernst der Drohungen des Beschwerdeführers erst am 23. Februar 2020 klar ge- worden sei, als die Waffe in der Küche der Wohnung gestanden habe (EV E.________ 5. März 2020, Z. 195 f.). Man müsse die Drohung des Beschwerdefüh- rers gegenüber dessen Vater ernst nehmen, auch wenn sie nicht Angst oder das Gefühl habe, dass er «das macht» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 223 f.). Es sei aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers schwierig zu sagen, ob dieser seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Wenn er sich selber sei, würde er dies niemals tun (EV E.________ 5. März 2020, Z. 237 f.). Wenn er jedoch nicht aufhö- re, Drogen zu konsumieren, wisse sie nicht, ob er jemals wieder den Normalzu- stand erlange (EV E.________ 5. März 2020, Z. 246 f.). Im Normalfall würde sie keine Aussagen gegen ihren Sohn machen. Dann würde sie vom Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machen. Da sie jedoch gemerkt habe, dass der Beschwer- deführer nicht sich selber sei, sei es für sie wichtig gewesen, H.________ den Vor- fall zu melden, um den Beschwerdeführer und die Familie D.________ zu schützen (EV E.________ 5. März 2020, Z. 254 ff.). D.________ führte anlässlich der Ein- 7 vernahme vom 2. März 2020 aus – Rechtsanwalt B.________ liess sich hierbei durch MLaw M.________ substituieren –, dass er von E.________ bzw. seiner Ehefrau, H.________, erfahren habe, dass der Beschwerdeführer ihn umbringen wolle. Er habe diese Drohung ernst genommen. Er habe sie so ernst genommen, dass er sich dazu entschlossen habe, Anzeige zu erstatten (EV D.________ 2. März 2020, Z. 64 ff.). In der Vergangenheit sei es auch schon zu Drohungen ge- kommen, weshalb er in seinem Haus das Schloss zur Wohnungstür des Be- schwerdeführers ausgewechselt habe (EV D.________ 2. März 2020, Z. 91 f.). Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegen ihn in die Tat um- setzen könnte (EV D.________ 2. März 2020, Z. 102). Es sei ihm nicht leicht gefal- len, Strafantrag gegen seinen Sohn zu stellen. Er sei auch in der Justiz tätig und wisse, was das alles bedeute. Er würde sich nichts mehr wünschen, als dass der Beschwerdeführer aus dem hinauskommen würde (EV D.________ 2. März 2020, 139 ff.). H.________ deponierte anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 – Rechtsanwalt B.________ liess sich hierbei durch MLaw M.________ substituieren –, dass dem Beschwerdeführer im Zustand, in welchem er sich befunden habe, al- les zuzutrauen sei (EV H.________ 2. März 2020, Z. 43 f.). Sie nehme die gegenü- ber D.________ ausgesprochene Drohung aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers und seiner Unberechenbarkeit sehr ernst (EV H.________ 2. März 2020, Z. 72 f.). Sie glaube auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zu- stand seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, wenn er in Freiheit wäre (EV H.________ 2. März 2020, Z. 99 f.). Durch diese Einvernahmen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO erhärtet worden, auch wenn – wie die Verteidigung richtig ausführt – die Einvernommenen ihr Familienmitglied nicht bloss anschwärzen, sondern teilweise auch in Schutz nehmen. Am bestehen- den Haftgrund ändert ebenfalls nichts, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Mutter für sein Verhalten «entschuldigt» und gesagt hat, dass «seine Psychose quer reingekommen sei» (EV E.________ 5. März 2020, Z. 138 f.). Die bestehende Psychose verursacht nämlich gerade seine Gefährlichkeit. Darüber hinaus besteht nach wie vor ein Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfe- ne Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Im Weiteren kann den Haf- takten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2019 in einer mit Entscheid der KESB vom 15. Mai 2018 angeordneten Massnahme be- fand (vgl. EV D.________ 24. Februar 2020, Ziffer 18). Seit Anfang 2020 war der Beschwerdeführer sodann erneut in einer fürsorgerischen Unterbringung (vgl. EV D.________ 24. Februar 2020, Ziffer 18). Trotz dieser in der Vergangenheit ergrif- fenen Massnahmen befand sich der Beschwerdeführer wiederum in einer sehr schlechten psychischen Verfassung und äusserte massive Tötungsabsichten bzw. Todesdrohungen. Um seinen psychischen Zustand, die Gefährlichkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit einschätzen zu können, gab die Staatsanwaltschaft am 5. März 2020 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern in Auftrag (vgl. Verfü- gung der Staatsanwaltschaft betr. psychiatrische Untersuchung vom 24. Februar 2020). Aufgrund des 8 - aktuell bekannten psychischen Zustands bzw. Krankheitsbildes des Beschwer- deführers - der Aussagen seines Vaters und dessen Ehefrau - der Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers - der Ausführungen der Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern in den Berichtsrappor- ten vom 25. Februar 2020 (siehe Berichtsrapporte Kantonspolizei Bern von N.________ und O.________) - der Darlegungen von Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ des PZM (vgl. deren Schreiben vom 25. Februar 2020) sowie - des Umstands, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel konsumiert, besteht zurzeit die ernsthafte und akute Gefahr, dass er in Freiheit belassen wie- derum Betäubungsmittel konsumiert und seine Drohung wahr macht und seinen Vater oder eine andere Person tötet oder jedenfalls schwer verletzt. Diese Todes- drohung ist von besonders schwerer Natur. Im Übrigen ist es nicht die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche für die Ernsthaf- tigkeit der Drohung spricht, sondern sein (unbestrittener) Betäubungsmittelkonsum. Die Todesdrohung erscheint aufgrund der Gesamtumstände derzeit sehr ernsthaft und begründet objektiv die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sie wahr ma- chen könnte. Keineswegs ist sie bloss theoretischer Natur. Auch ist sie nicht bloss «allgemein erfolgt», sodass derzeit für die Beschwerdekammer kein Grund besteht, an der Ernsthaftigkeit der Drohung stark zu zweifeln, wie die Verteidigung postu- liert. Im Lichte all dessen ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben. Dieser Gefahr kann im Moment nicht anders als mit Haft begegnet werden, auch wenn diese unbestrittenermassen einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschütz- te Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV darstellt und auch wenn es bisher nie zu körperlicher Gewalt gegenüber D.________ oder E.________ gekommen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.3). Solange das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Vorkommnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich ist und eine sehr ungünstige Kriminalprognose be- steht. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 (E. 4.1) ist besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen dem psychi- schen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen; je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Ri- sikoeinschätzung erlauben. Genau so stellt sich die hiesige Situation dar: Es braucht zunächst die Beurteilung einer Fachperson über die Gefährlichkeit des Be- schwerdeführers. Immerhin ist – nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – der Beschwerdeführer gemäss Auskunft von Frau Dr. P.________ der Station S.________ vernehmungsfähig, weshalb am 1. April 2020 eine erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit ihm durchgeführt werden soll. 9 9. 9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 9.2 Vorliegend ist keine Ersatzmassnahme ersichtlich, mit welcher der Zweck der Haft, also primär der Schutz des Vaters des Beschwerdeführers, erreicht werden könnte. Die Haft ist als geeignet, erforderlich und zumutbar zu beurteilen. Die für eine Zeit- dauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft erweist sich schliesslich ebenso mit Blick auf eine zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Indessen wird nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens die Situation gegebenenfalls neu zu beurteilen sein. 10. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Haftentscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt B.________, für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin Q.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 31. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11