Er hat auch nichts Entsprechendes vorgebracht. Erst nachdem er die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2019 am 5. Juni 2019 – 46 Tage nach seinem vermeintlichen Verschiebungsgesuch – erhalten hatte, erfolgte eine Reaktion seinerseits. Der Beschwerdeführer erschien damit auf eigenes Risiko und mithin schuldhaft nicht zur Vergleichsverhandlung. 3.7 Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.