205 Abs. 3 StPO). Dass er nicht mit einer raschen Antwort seitens der Strafverfolgungsbehörde gerechnet habe, ist eine untaugliche Schutzbehauptung. In den amtlichen Akten finden sich wie gesagt weder ein Verschiebungsgesuch noch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019, mithin 25 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch, nach einem neuen Termin erkundigt hätte. Er hat auch nichts Entsprechendes vorgebracht.